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1 Die Artikelbeschreibung – Erste und letzte Chance


Haben wir einen eBayer durch eine effektive Artikelbezeichnung auf unsere Auktionsseite gelockt, so ist dies nun die Möglichkeit, diesen eBayer durch unsere Artikelbeschreibung von unserem Artikel zu überzeugen und zum Mitbieten zu animieren.


Wenn der Käufer von unserem Artikel nicht begeistert ist wird er sich wohl eine Alternative, sprich eine andere Auktion suchen.


Unsere Artikelbeschreibung lässt sich mit einem Verkaufsgespräch vergleichen, jedoch in Monolog-Form, was also sehr einseitig ist. Wir sind die Redner und der Leser ist nur Zuhörer.


Wir müssen wissen, wie wir den potentiellen Käufer von unserem Artikel überzeugen können.


Was will und muss der Käufer über unseren Artikel wissen ?

Welche Vorteile hat der Käufer, wenn er unseren Artikel hat ?

Warum sollte der Käufer bei uns und nicht woanders mitsteigern ?


1.1 Eine Frage der Optik


Sie kennen das Sprichwort „Das Auge isst mit“.

Bei Auktionsbeschreibungen ist dies natürlich nicht anders.


Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein gebrauchtes Auto kaufen und gehen zu einem Gebrauchtwagenhändler.


Nun stellen Sie sich vor Sie sehen ein verrostetes verbeultes Auto und ein nahezu neu aussehendes Auto, beide nebeneinander.

Was glauben Sie auf welches Auto Sie wohl zugehen würden ?


Nun stellen Sie sich vor Sie als Käufer blättern eine Auktion nach der anderen durch.


Das Lesen einer Auktionsseite soll auch Spass machen, man muss nahezu gefesselt sein.


Beispiel Nr. 1:


Beispiel Nr. 2:









Beispiel Nr. 3



Vorhergehend haben wir nun 3 Beispiele an Artikelbeschreibungen gesehen.


Nun möchten wir diese 3 Beispiele einmal analysieren:


Bei Beispiel Nr. 1 wurde optisch wohl alles falsch gemacht, was man falsch machen kann.

Keine Zeilenumbrüche, keine Auflistungen. Solche Auktionsbeschreibungen sind, zumal wenn Sie etwas länger sind, sehr schwer und mühselig zu lesen.


In Beispiel Nr. 2 können wir nun sehen wie effektiv Zeilenumbrüche sind.

Bereits beim Überfliegen also beim schnellen Lesen kann man das wichtigste erfassen.


Beispiel Nr. 3 ist natürlich das Non-Plus-Ultra.

Ein bisschen Firlefanz dort, ein bisschen Grafik hier.

Das ganze noch schön optisch gestaltet und die Fakten gut und übersichtlich tabellarisch dargestellt.


Auf den folgenden Seiten möchten wir nun genauer herausfinden was für unsere Artikelbeschreibung wichtig ist und wie auch Anfänger eine gute und schöne Artikelbeschreibung erstellen können.


1.1.1 Hilfsmittel zur Gestaltung von Auktionsbeschreibungen


Heute muss man kein Profi sein, um schöne und ansprechende Auktionsbeschreibungen selbst zu erstellen.

Der Editor von eBay oder aber auch der Turbo-Lister geben uns alle Möglichkeiten, die wir brauchen.


1.1.1.1 Der HTML-Texteditor von eBay


Seit einiger Zeit bietet eBay eine neue Variante des Editors an, nämlich den HTML-Texteditor.

Als Editor kann man ein Programm zur Erstellung einer Seite beschreiben.

Die heutigen Editoren sind fast so einfach wie Textverarbeitungen zu bedienen.


Das einzige was von Ihnen als Anwender vorrausgesetzt wird, sind etwas Kenntnisse im Umgang mit dem Computer.

Sie sollten eine Zeile markieren können und die Bedeutung der Symbole kennen.


Sie sehen also, alleine schon mit dem neuen Editor von eBay sind Sie in der Lage, schöne Artikelbeschreibungen zu erfassen.




1.1.1.2 Der eBay-Turbolister



Der eBay-Turbolister sollte Ihnen bekannt sein.

Es ist ein Programm mit welchem man Offline, sprich ohne aktive Internetverbindung, Auktionen vorbereiten und diese anschliessend nach eBay übertragen kann.

Neben etlichen grafischen Vorlagen haben Sie natürlich auch hier die Möglichkeiten der Textgestaltung etc.


1.1.1.3 HTML-Editoren


An dieser Stelle möchte ich kurz auf den Begriff HTML eingehen.

HTML ist die Abkürzung für HyperText Markup Language.

HTML kann man grob als Programmiersprache für Internetseiten beschreiben.


Für eBay ist das auch interessant, denn in eBay-Auktionen kann man auch HTML einsetzen.


Sie können Sie also nun einen HTML-Editor aussuchen und kopieren den Quelltext einfach nach eBay, oder aber in den TurboLister oder aber oder aber…


Sie sehen, wenn Sie etwas Engagement zeigen, haben Sie viele Möglichkeiten der Gestaltung von Artikelbeschreibungen.


WICHTIG: Theoretisch können Sie Ihre Auktionsbeschreibungen auf HTML-Basis auch mit Programmen wie Frontpage oder Netobjects Fusion erstellen. Diese Programme nutzen aber eventuell Elemente, die eBay nicht korrekt ausführen kann !Probieren geht also über Studieren !



Hier können Sie den Quelltext, sprich Ihren HTML-Code hineinkopieren !














1.1.2 Optische Elemente einer Auktionsbeschreibung


Da diese Profifibel sich, wie der Name es schon sagt, an Profis wendet, wird auf die Bedienung von den Programmen wie TurboLister nicht näher eingegangen.


Trotzdem möchte ich hier kurz die Elemente vorstellen, mit der man eine Auktionsbeschreibung, sprich eine Artikelbeschreibung, aufpeppeln und somit interessant gestalten kann !


1.1.2.1 Verschiedene Schriften, Schriftgrössen, Farben usw.


Ganz ohne Zweifel liest sich eine Beschreibung etwas angenehmer, wenn der Text optisch schön gestaltet ist.


Desweiteren lässt sich beispielsweise durch die Verwendung von roter Schriftfarbe auf wichtige Punkte aufmerksam machen.


Wie man nun was erreichen kann wollen wir am Beispiel des eBay-HTML-Editors präsentieren:




Notizen:














1.1.2.2 Formatierungen in HTML


An dieser Stelle möchte ich kurz einige HTML-Befehle vorstellen.

Sie wollen…

Der HTML-Befehl lautet:

Sieht ungefähr so aus:

Fette Schrift

<b>Ihr Text</b>

Ihr Text

Kursive Schrift

<i>Ihr Text</i>

Ihr Text

Unterstrichene Schrift

<u>Ihr Text</u>

Ihr Text

Farbige Schrift (bsp. Blau)

<font color="#0000FF">

Blaue Schrift

</font>

Bemerkung: Die Zahl in der Klammer stellt einen RGB-Farbcode dar, dieser wird von HTML-Editoren erstellt !

BLAUE SCHRIFT

Grosse Schrift

Kleine Schrift

<font size="-1">Kleine Schrift</font>

<font size="+2">Grosse Schrift</font>

Kleine Schrift

Grosse Schrift

Auflistungen

<ul>

<li>Zeile Eins</li>

<li>Zeile Zwei</li>

<li>Zeile Drei</li>

</ul>

  • Zeile Eins

  • Zeile Zwei

  • Zeile Drei

Nummerierungen

<ol start="1" type="1">

<li>Zeile Eins</li>

<li>Zeile Zwei</li>

<li>Zeile Drei</li>

<li></li>

</ol>

  1. Zeile Eins

  2. Zeile Zwei

  3. Zeile Drei

Linksbündiger Text

Zentrierter Text

Rechtsbündiger Text

<div align="left">Linksbündig</div>

<div align="center">Zentriert</div>

<div align="right">Rechtsbündig</div>

Linksbündig

Zentriert

Rechtsbündig

Bild von Internetseite einfügen

<img src="http://www.ihre-seiten/ihr-bild.jpg" border="0" >

IHR-BILD

Kleine Tabelle einfügen

<table >

<tr>

<td>Linke Spalte</td>

<td>Mittlere Spalte</td>

<td>Rechte Spalte</td>

</tr>

<tr>

<td>2. Zeile: Linke Spalte</td>

<td>2. Zeile: Mittlere Spalte</td>

<td>2. Zeile Rechte Spalte</td>

</tr>

</table>



Linke Spalte

Mittlere Spalte

Rechte Spalte

2. Zeile: Linke Spalte

2. Zeile: Mittlere Spalte

2. Zeile: Rechte Spalte


Zeilenwechsel

Erste Zeile<br>

Zweite Zeile<br>

Erste Zeile

Zweite Zeile


Überschriften

<h1>Überschrift 1</h1>

<h2>Überschrift 2</h2>

<h3>Überschrift 3</h3>

Überschrift 1

Überschrift 2

Überschrift 3


Viele Sachen lassen sich auch kombinieren:


Wenn Sie beispielsweise unterstrichenen, kursiven und gleichzeitig fetten Text darstellen möchten so geben Sie folgendes ein:


<u><i><b>Fett, kursiv und unterstrichen</b></i></u>


Das ganze sieht dann etwa so aus:


Fett, kursiv und unterstrichen

Notizen:



1.1.2.3 Beispiele für fertige Layouts


Als Layout möchte ich hier die Aufteilung einer Auktionsseite bezeichnen.


Wo kann man eine Grafik hinsetzen, wo kommt Text hin, wo eventuell eine Überschrift ?


Egal ob Sie nun mit dem TurboLister oder mit dem HTML-Editor von eBay eine Auktionsbeschreibung verfassen, das was am Ende rauskommt ist immer HTML.


Auch wenn es nicht für alle Leser dieser Profifibel interessant ist, so möchte ich an dieser Stelle doch einige Layout-Möglichkeiten vorstellen.


Diese Beispiele sollen Sie zum Probieren animieren, quasi zum Erlernen von HTML.



Der HTML-Quelltext sieht wie folgt aus:


<div align="center"><h1>Überschrift in fetter Schrift, zentriert</h1></div>

<table >

<tr>

<td>

<img src="http://www.ihre-seite/ihr-bild.jpg" border="0" alt="">

</td>

<td>

Ihre Artikelbeschreibung....<br>

Hier beschreiben Sie also Ihren Artikel<br><br><br>

Das beste listen wir auf:<br>

<ul>

<li>Super Artikel</li>

<li>Echt günstig</li>

<li>Muss man einfach haben !</li>

</ul>

</td>

</tr>

</table>



Notizen:







Der HTML-Quelltext sieht wie folgt aus:


<div align="center">

<h1>Überschrift in fetter Schrift, zentriert</h1>

<br>

<img src="http://www.ihre-seite/ihr-bild.jpg" border="0" alt="">

</div>

Ihre Artikelbeschreibung....<br>

Hier beschreiben Sie also Ihren Artikel<br>



Der HTML-Quelltext sieht wie folgt aus:


<div align="center"><h1>Überschrift in fetter Schrift, zentriert</h1></div>

<table ><tr><td>

Ihre Artikelbeschreibung....<br>Hier beschreiben Sie also Ihren Artikel<br>

</td>

<td>

<img src="http://www.ihre-seite/ihr-bild.jpg" border="0" alt="">

</td>

<td>

Hier <i><b>zählen</b></i> wir nun einige Eigenschaften des Artikels auf:<br>

<ol start="1" type="1">

<li>Toller Artikel</li>

<li>Echt super</li>

<li>Einmaliges Angebot</li>

<li>Muss man haben</li>

</ol>

</td>

</tr>

</table>



Der HTML-Quelltext sieht wie folgt aus:


<div align="center">

<b><font size="+4">Eine grosse fette Überschriftszeile, zentriert !</font></b>

<br>

<b><font size="+3">Eine zweite Zeile, kleiner aber auch fett !</font></b>

<br>

<i><font size="+2">Noch eine Zeile, kleiner dafür kursiv !</font></i>

</div>

<table >

<tr>

<td>

Ihre Artikelbeschreibung....<br>

Hier beschreiben Sie also Ihren Artikel<br>

Hier <i><b>zählen</b></i> wir nun einige Eigenschaften des Artikels auf:<br><br><br><br>

<ol start="1" type="1">

<li>Toller Artikel</li>

<li>Echt super</li>

<li>Einmaliges Angebot</li>

<li>Muss man haben</li>

</ol>

</td>

<td>

<img src="http://www.ihre-seite/ihr-bild.jpg" border="0" alt="">

</td>

</tr>

</table>


Notizen:





1.1.2.4Kleinere Gestaltungstricks in HTML


Da HTML ein sehr wichtiges Thema bei eBay-Auktionen ist, möchte ich an dieser Stelle einige kleine aber wirkungsvolle Tricks mit HTML zeigen:


1.1.2.4.1 Text links, mitte und rechts gleichzeitig



Sehr interessant kann es sein, Text auf dem Bildschirm so zu platzieren, dass ein Textteil links, der andere in der mitte und der andere äußerst rechts erscheint.


Der HTML-Quelltext sieht wie folgt aus:


<table width=100%>

<tr>

<td width=33% align=left>Text links</td>

<td width=33% align=center>Text mitte</td>

<td width=33% align=right>Text rechts</td>

</tr>

</table>


1.1.2.4.2 Laufschrift


Sehr schön für die Optik ist es Laufschrift einzubinden.


Der HTML-Quelltext sieht wie folgt aus:


<marquee>

Dies ist der Text, welcher als Laufschrift erscheint !!!

</marquee>


Wichtig: Laufschrift funktioniert nur mit dem Internet-Explorer !


1.1.2.4.3 Quadratmeter und Kubik


Für einige Auktionen kann es interessant sein, Quadratmeter bzw. Kubik mit Hochzeichen darstellen zu können, also m2 und m3


Der HTML-Quelltext sieht wie folgt aus:


10 Quadratmeter kann man auch schreiben als 10 m<sup>2</sup>


1.1.2.4.4 Diverse Sonderzeichen


Hin und wieder werden besondere Zeichen wie beispielsweise  benötigt.


Unter HTML wird hier sogenannter UNICODE verwendet.


Der HTML-Quelltext sieht wie folgt aus:


Anstatt Copyright kann man auch &copy; schreiben !<br>

Anstatt Registered kann man auch &reg; schreiben !<br>

Anstatt Trademark kann man auch &trade; schreiben !<br>

Anführungszeichen können durch &quot; dargestellt werden !<br>

Das Zeichen & kann auch durch &amp; angezeigt werden !<br>







1.1.2.4.5 Auf die eigene mich-Seite oder eigene Auktionen verweisen


Sehr interessant ist es, wenn man aus der eigenen Auktionsbeschreibung heraus auf seine mich-Seite oder aber die eigene Auktionsliste verweisen kann !


Der HTML-Quelltext sieht wie folgt aus:


Bitte besuchen Sie auch meine <a href="http://members.ebay.de/aboutme/Ihr-Ebay-Name/">mich-Seite</a> !<br>

Schauen Sie sich auch ruhig meine anderen <a href="http://cgi6.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewSellersOtherItems&include=0&userid=Ihr-Ebay-Name&sort=2&rows=25&since=-1&rd=1">Auktionen</a> an !<br>


Wichtig: In dem Beispiel müssen Sie natürlich IHR-Ebay-Name durch eben Ihren eBay-Namen ersetzen. Desweiteren ist es natürlich selbstverständlich, dass man nur auf seine mich-Seite verweisen kann, wenn man eben auch diese erstellt hat.



Notizen:



























1.2 Was gehört rein in die Artikelbeschreibung ?


Wie bereits ganz an Anfang erwähnt müssen wir mit unserer Artikelbeschreibung zum einen informieren und zum anderen den Käufer quasi fesseln.


Man kann ebenso viel richtig wie auch viel falsch machen, auf den folgenden Seiten wird nun ausführlich dargelegt was man in eine Artikelbeschreibung aufnehmen kann und was man unterlassen sollte.


1.2.1 Daten, Daten, Daten


Das wichtigste was natürlich in eine Artikelbeschreibung gehört sind Daten und Fakten zum versteigerten Artikel.


Wichtig hierbei ist, dass auch Nebensächlichkeiten als besondere Merkmale hervorgehoben werden, was für uns selbstverständlich ist heben wir trotzdem als besonderes Feature hervor.


Bei vielen Lesern Ihrer Auktionsbeschreibung wird nämlich der Effekt auftreten, dass der Leser von der Fülle der Möglichkeiten begeistert sein wird.


Vergleichen Sie mal die folgenden zwei Artikelbeschreibungen, in beiden wird ein und der selbe Computer beschrieben:



  • AMD Athlon XP 2800+

  • 128 MB DDR RAM erweiterbar bis 512 MB

  • ATi Radeon 9600XT 128 MB, ideal auch für Spiele

  • 160 GB Festplatte (mit der Grösse ist dieser Rechner ideal zum Brennen auch von Videos)

  • 4x Dual DVD-Brenner, brennt auch DVD-RW, CD, CDRWs

  • 16x DVD-Laufwerk

  • Windows XP home, das Betriebssystem überhaupt

  • inkl. Tastatur, Maus und Diskettenlaufwerk



  • AMD Athlon XP

  • 128 MB RAM

  • Grafikkate

  • 160 GB Festplatte

  • DVD-Brenner

  • 16x DVD-Laufwerk

  • Windows XP home

  • inkl. Tastatur, Maus und Diskettenlaufwerk


Sie können sofort erkennen : Nur ein paar erläuternde und beschreibende Worte haben eine unheimlich große Wirkung.


Auch bei anderen Artikel können beispielsweise die Abmessungen, das Gewicht usw. interessant sein.


Bei Elektrogeräten führen Sie auf, wenn das Gerät über ein CE- bzw. ein GS-Prüfzeichen verfügt.



Um es Ihnen etwas einfacher zu machen ist unten eine Auflistung aufgeführt, welche Aspekte Sie bei Artikelbeschreibungen auch angeben sollten. Lassen Sie Ihrer Phantasie freien Lauf und führen Sie einfach alles auf, was Ihnen einfällt.


Sie wollen verkaufen: Dann nennen Sie beispielsweise oder führen Sie auf:

Einen Fernseher Dass Programmsender automatisch gesucht werden

Die Diagonale des Bildschirmes in cm

Die Länge des Stromkabels (wichtig, wenn jemand den Fernseher an

eine bestimmte Stelle im Raum aufstellen möchte, wo keine Steckdose

verfügbar ist)

Geben Sie an, dass man Bässe, Helligkeit, Kontrast usw. verändern kann


Ein Buch Wieviele Seiten hat das Buch ?

Wovon handelt das Buch ?

Schreiben Sie die Inhaltsbeschreibung vom Cover des Buches ab



Eine Stereo-Anlage Sämtliche Regler und Knöpfe erwähnen

Erwähnen, dass man den CD-Player sprich die Titel programmieren kann

Auch schreiben, dass man von CD auf Kassette aufnehmen kann

Länge des Stromkabels (siehe auch Fernseher)



Was sie auch immer machen sollten, ist eventuell die Internetseite des Herstellers zu suchen und sich Anregungen für die Formulierungen zu suchen.


1.2.2 Warum wird der Artikel verkauft ?


Dieser Punkt ist eigentlich nur interessant, wenn man einen gebrauchten Artikel versteigert.

Wenn ich mir einige eBay-Auktionen ansehe frage ich mich immer, wie der Käufer es übers Herz bringt, sich von so einem tollen Artikel zu trennen. Viele eBayer beschreiben nämlich Ihre Artikel so enthusiastisch, dass man sich wirklich die Frage stellt:

„Warum wird dieser tolle Artikel überhaupt verkauft ?“


Tatsache ist, dass bei vielen eBayern ein gutes Gefühl aufkommt, wenn man den Grund des Verkaufes nennt.


Natürlich sollte man nicht schreiben:

„Ich trenne mich von diesem Rechner, da er mir zu lahm geworden ist“

Sondern eher:

„Ich habe zum Geburtstag einen neuen Rechner geschenkt bekommen, daher trenne ich mich nun schweren Herzens von diesem Gerät, welches mir stets gute Dienste geleistet hat“


Auch sollte man nicht schreiben:

„Ich verkaufe dieses Handy weil es kein MMS kann“.

Alternativ könnte man schreiben:

„Mit meinem neuem Handyvertrag habe ich auch ein neues Handy erhalten. Eigentlich bräuchte ich es nicht, denn dieses Handy welches ich hier versteigere erfüllt alle wichtigen Anforderungen und ist technisch noch einwandfrei.“


Auch nicht positiv wäre eine Aussage wie:

„Dieses Buch ist noch nahezu unbenutzt, da ich vor Langeweile nur die Hälfte gelesen habe“.

Besser wäre:

„Ich war so begeistert von diesem Buch, dass ich meine Erfahrungen mit anderen teilen möchte. Also bitte nach dem Lesen eine kurze Mail, ob das Buch Dir auch so gut gefallen hat.“


1.2.3 Negativ bzw. Nicht-Wörter


Eine Auktionsbeschreibung bzw. Artikelbeschreibung kann durch viele Faktoren negativ auffallen.


Eine unansprechende Optik, fehlende oder unzureichende Angaben sind nur einige Aspekte die negativ auffallen können.


Aber es gibt auch Formulierungen und Begriffe die zwar gängig gebraucht werden, aber unbewusst einen negativen Einfluss auf den Leser haben.


Diese Wörter werden auch als Negativ-Wörter bezeichnet. Diese Wörter beispielsweise in einem Verkaufsgespräch verwendet können das Verkaufsgespräch erfolglos ausklingen lassen.


Und im weitesten Sinne ist ja unsere Artikelbeschreibung nichts anderes wie ein Verkaufsgespräch in Monolog-Form.


Das am meisten benutzte Negativwort ist ABER bzw. JEDOCH.


Ich will Ihnen die Bedeutung des Wortes ABER einmal annhand einiger kleiner Beispiele näher bringen:


Sie möchten gerne einen Kredit und sitzen vor Ihrem Bankberater.

Dieser sagt zu Ihnen: „Ich würd Ihnen ja gerne das Darlehen einräumen, aber….“


Auch ein gutes Beispiel ist, wenn das Wort ABER in einer Antwort auf einen Heiratsantrag vorkommt:

„Ich würde Dich ja gerne heiraten, aber…“


Wie kann man nun dieses Wort ABER umgehen ?


Schreiben Sie nicht:

Das Gerät habe ich getestet, aber eine Garantie kann ich nicht geben.


Schreiben Sie stattdessen:

Obwohl ich das Gerät getestet habe, kann ich keine Garantie übernehmen.


Auch negativ ist es, in einer Auktionsbeschreibung darauf hinzuweisen, was ein Artikel NICHT kann oder welche Eigenschaft ein Artikel NICHT hat.

Hierbei muss man jedoch vorsichtig sein, man darf keinen Mangel verschweigen.

Aber wenn Sie einen DVD-Player verkaufen, welcher beispielsweise KEINE gebrannten CDs liest, so ist dies kein Mangel im eigentlichen Sinne, denn es liegt kein Defekt vor, da ein DVD-Player von Haus aus nicht zwingend gebrannte CDs lesen können muss.


Wenn Sie einen Pulli verkaufen, der nicht 100% Baumwolle ist, so haben Sie 2 Möglichkeiten:

  1. Sie geben über die Beschaffenheit des Pullis gar keine Auskunft

  2. Sie heben es positiv hervor, dass der Pulli NICHT 100% aus Baumwolle ist


Ein Beispiel für den Pulli könnte also sein:


Der Stoff des Pullis ist ist eine Mischung aus Wolle und Polyamid. Das hat den Vorteil, dass dieser Pulli auch bequem bei 40° in der Maschine gewaschen werden kann.


Kein Negativ-Wort jedoch negativ ist es immer, das Produkt welches man verkaufen möchte mit einem anderen zu vergleichen und eben dieses andere Produkt schlecht zu machen.


Sagen wir, Sie haben eine Kamera von Ulimpus zu verkaufen, welche vergleichbar aber eindeutig besser wie eine ähnliche Kamera von Kannon ist.


Unangemessen wäre es zu schreiben:

„Hier verkaufe ich eine Ulimpus-Kamera. Sie ist um einiges besser wie die von Kannon“


Vorteilhafter hingegen wäre es:

„Von Kannon gibt es eine vergleichbare Kamera, welche sicherlich gut ist. Diese Kamera von Ulimpus hingegen, welche ich hier verkaufe, hat gegenüber der Kannon zudem noch einige Vorteile, nämlich….“


Erkennen Sie den kleinen aber feinen Unterschied ?

Wir haben das Produkt von Kannon nicht schlecht gemacht, nein im Gegenteil, wir haben es positiv hervorgehoben.

Zudem haben wir darauf hingewiesen, dass unser Produkt mindestens genauso gut ist, wenn nicht sogar noch besser.


1.2.4 Bindung zum künftigen Käufer aufbauen


Die nun folgenden Zeilen sind nur interessant für Artikel welche einen hohen Preis erwarten lassen.

Für Artikel im 1 € - 2 € Bereich ist der Aufwand nicht immer in realer Relation zum Aufwand.


Wichtig ist es nämlich, dass Sie versuchen eine persönliche Bindung zum Käufer aufzubauen.


Mal ein Beispiel:


Ein Versicherungsvertreter besucht Sie zum ersten mal und betritt Ihr Wohnzimmer.

Beobachten Sie nun mal diese Person, wie sie versucht eine Gemeinsamkeit zwischen Ihnen und sich selbst zu finden.


Ein Versicherungsvertreter ist in Punkto Verkaufen wohl der beste Lehrmeister und einige seiner Tricks können wir uns auch zunutze machen.


Die Problematik ist natürlich, wie man von einem Gegenstand wie einer „toten“ Webseite eine persönliche Bindung zu einem fremden Leser aufbauen kann.


Aber das ist einfacher wie Sie glauben und bereits mit kleinen Tricks und Tipps möglich:


Die einfachste und simpelste Methode um eine persönliche Bindung zum Leser aufzubauen ist, die Kontaktmöglichkeit zu offerieren, beispielsweise durch einen Vermerk wie

„Wenn Sie Fragen haben einfach Mail an mich….“


Eine andere Art und Weise etwas Individualität in die Auktionsbeschreibung zu bekommen ist die, etwas von sich selbst und seiner Umgebung zu erzählen.


Sehr erfolgreich kann es auch sein, sich selbst und seine Familie, vielleicht sogar mit Fotos, auf der mich-Seite vorzustellen.

Wenn Sie jemand über „Frage an den Verkäufer“ kontaktiert, so haben Sie „den Krieg schon fast gewonnen.“


Beantworten Sie seine Frage.


Vor Ende der Auktion fragen Sie den potentiellen Käufer noch einmal, ob die Antwort ausreichend war.

Bringen Sie in Mails immer positive Aspekte von sich selbst sein, etwa wie:

„Ich muss gleich zum Kindergarten meinen Sohn Klaus abholen, aber wollte mir noch eben die Zeit nehmen Ihnen zu schreiben !“


Übrigens: Was auf einige auch positiv und vertrauensbindend wirkt ist die Anrede „per Du.“



1.2.5 Modalitäten und gesetzliche Floskeln


1.2.5.1 Versandkosten, Zahlungsweisen


Leider musste ich in meiner mehrjährigen eBay-Verkaufszeit die Erfahrung machen, dass viele eBayer des Lesens nicht mächtig sind oder zumindest sich so verhalten.


Da sind Versandkosten angegeben und später nach erfolgreicher Auktion wird versucht zu feilschen.


Deshalb kann ich eigentlich nur den guten Tipp geben, die Versandkosten sowie alle anderen Modalitäten pauschal ZUSÄTZLICH auch in die Artikelbeschreibung aufzunehmen !


Ich weiss und Sie wissen es auch, dass es ja unter eBay einen separaten Punkt gibt, wo Versandkosten angegeben werden.


Nur wenn Sie freiwillig, denn keiner zwingt uns dazu, ans Ende Ihrer Artikelbeschreibung eine Floskel wie beispielsweise:

„Versand erfolgt 1-2 Tage nach Zahlungseingang (Vorkasse/Überweisung) für 2.20 Euro unversichert, auf Wunsch für 6 Euro versichert“

einsetzen sind Sie immer „auf der grünen Seite“. Später können Sie dann, sollte es mal Probleme oder Versandfeilscher geben darauf hinweisen, dass Sie mehrfach, nämlich mind. 2 mal, auf die Versandkosten hingewiesen haben.


Auch kommt es häufig vor, dass nach Auktionsende der Käufer gerne eine Zustellung via Nachnahme haben möchte.

Auch hier können Sie dann auf diese Klausel verweisen !


1.2.5.2 Privatverkäufe bzw. Privatauktionen


Jedes neue Gesetz hat neue Gesichter.

Seit Januar 2002 hat sich einiges geändert.

Beispielsweise wurde die Gewährleistungszeit von 6 Monate auf 2 Jahre angehoben und ist seit diesem Zeitpunkt auch bei Verträgen gültig, die zwischen zwei Privatpersonen geschlossen werden.


Leider bin ich kein Jurist oder lassen Sie es mich anders formulieren: Leider kann ich Ihnen keine definitiven rechtlichen Auskünfte geben, da ich kein Jurist bin.


Und obwohl ich kein Jurist bin, kann ich trotzdem lesen und recherchieren und kann daher die folgenden Zeilen als Ergebnis meiner Recherche betreiben !


Die nun folgenden Zeilen haben keinen rechtsverbindlichen Charakter und haben nicht den Anspruch auf inhaltliche Korrektheit !


Oft zu lesen sind folgende Zeilen, von denen ich glaube dass diese sich jeder eBayer irgendwo herkopiert und einfach in seine Auktionen einbindet, ohne überhaupt zu wissen, was damit gemeint ist:


Der Artikel wird "so wie er ist" von privat verkauft. Das bedeutet, dass Sie sich mit der Abgabe eines Gebotes ausdrücklich damit einverstanden erklären, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind ! Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Garantie bei Gebrauchtwaren vor. Die Konsequenzen aus dieser Bestimmung stehen in keiner vernünftigen Relation zum erzielten Kaufpreis und sind für Privatpersonen einfach nicht tragbar. Dieser Disclaimer bedeutet aber nicht, dass an der Funktionsfähigkeit des/der beschriebenen Artikel(s) oder Komponenten irgendein Zweifel besteht (soweit nicht anders angegeben), er dient nur zur rechtlichen Absicherung.


Im folgenden wollen wir diesen Text nun einmal analysieren, wie gesagt besitze ich keinerlei juristische Ausbildung, kann hier aber aufzeigen, was ich herausgefunden habe.


Der Artikel wird "so wie er ist" von privat verkauft.“

Dieser Satz als solches ist korrekt. Er sagt aus, dass es sich bei diesem Verkäufer NICHT um einen gewerblichen Händler handelt, sprich der Käufer hat dementsprechend auch NICHT die Rechte, die er bei einem Kaufvertrag mit einem Händler hätte.


Das bedeutet, dass Sie sich mit der Abgabe eines Gebotes ausdrücklich damit einverstanden erklären, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.“

Dieser Satz hingegen beinhaltet mehr Fehler wie die Polizei erlaubt und ist daher schon nahezu ungültig.

Erstens einmal hat der Verfasser dieser Zeilen den Begriff Garantie mit Gewährleistung verwechselt.
Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung , eine Gewährleistung hingegen eine gesetzlich zustehende.

Also Tatsache ist, dass ein privater Verkäufer wohl gemäss dem BGB eine Gewährleistungshaftung ausschliessen kann.

Jedoch hat dies weniger mit irgendwelchen EU-Richtlinien, als vielmehr mit dem BGB zu tun.


Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Garantie bei Gebrauchtwaren vor.

Sehr interessant.

Betrachten wir mal Artikel 1 dieser EU-Richtlinie:

Gegenstand
Gegenstand dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern.

Klingt ja schon ganz viel versprechend …

Aber lesen wir weiter und zwar in Artikel 2 , Absatz 2 und 3:

2. "Verbraucher" jede natürliche Person, die beim Abschluss von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
3. "Lieferer" jede natürliche oder juristische Person, die beim Abschluss von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

Gerade Absatz 3 ist interessant … Ich zitiere: „…im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt“

STOP…HALT…

Betrachten wir noch einmal den ersten Satz welchen wir analysiert haben:

Der Artikel wird "so wie er ist" von privat verkauft.“

Also da schreibt er er ist privat, da steht was von gewerblich usw. …


Den Rest können wir uns sparen.

Halten wir fest, dass es für Sie als privater Verkäufer lediglich wichtig ist, die Haftung bezüglich Gewährleistung auszuschliessen.

Das heisst aber nicht, dass Sie machen können, was Sie wollen.

Sie dürfen nicht bewusst oder gar arglistig einen Mangel verschweigen, denn hier wiederum würde §444 BGB ansetzen, welcher Sie zur Haftung verpflichten würde !

Und zur Rücknahme sind Sie nicht verpflichtet, ebenso müssen Sie kein Widerspruchsrecht anbieten. Das ist nur für gewerbliche Verkäufer relevant.


1.2.5.3 Gewerbliche Verkäufer


Gewerbliche Verkäufer haben andere Pflichten und obliegen anderer Vorschriften wie vergleichsweise private Verkäufer.


Gewerbliche Verkäufer müssen Ihren Käufern beispielsweise ein Widerrufs- und Rückgaberecht offerieren, nein, Sie müssen es nicht anbieten, das ist gesetzlich geregelt. Viel wichtiger jedoch ist es, dass ein gewerblicher Verkäufer auf eben diese Rechte aufmerksam machen muss.


Ein weiterer Aspekt bei gewerblichen Verkäufern ist natürlich das Gewährleistungsrecht, im Volksmund auch oft irrtümlich und falscherweise Garantie genannt.





Gewerbliche Verkäufer unterliegen dem Fernabsatzgesetz sowie Teilen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Einige Teile des Fernabsatzgesetzes hingegen wurden aktualisiert und ebenfalls in das BGB integriert.


Hier die wichtigsten Aspekte und Punkte, auf die der Kunde aufmerksam gemacht werden sollte:


Notizen:







Aus dem Fernabsatzgesetz:§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gem. § 312 c Abs. 1 Nr. 1 des BGB vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages mindestens informieren über
1. seine Identität,
2. seine Anschrift,
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zu Stande kommt,
4. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
6. den Preis der Ware oder Dienstleistung, einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
7. ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
9. Das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und
11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote insbesondere hinsichtlich des Preises.


Relevante Auszüge aus dem BGB:

Widerruf/Rückgaberechte

§§ 312b bis 312d BGB: Fernabsatzvertrag, Unterrichtungspflichten, Widerruf/Rückgaberechte
312
b BGB Fernabsatzverträge
(1)
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2)
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3)
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge.
1.
über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2.
über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3.
über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapier-dienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,
4.
über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5.
über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6.
über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7.
die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
§ 312
c BGB Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernsabsatzverträgen
(1)
Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über
1.
die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und
2.
den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.



(2)
Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.
(3)
Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4)
Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 312
d BGB Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1)
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2)
Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3)
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4)
Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1.
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind
oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2.
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3.
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4.
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5.
die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden



§§ 355 bis 357 BGB. Widerrufs- und Rückgaberecht und ihre Folgen
§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1)
Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2)
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss
mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3)
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1
erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht
belehrt worden ist.


§ 356
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1)
Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1.
im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
2.
der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3.
dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
(2)
Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1)
Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.
(2)
Der Verbraucher ist bei Ausübung des Rücktrittsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3)
Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4)
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.


Die wichtigsten Punkte aus diesen ganzen Paragraphen sind, dass der Kunde vor Abschluss über seine Rechte informiert wird.

Erfolgt keinlerei oder verspätete Information, so kann es sogar sein dass der Kunde erweiterte Rechte hat.


Wichtig: Den Kunden NICHT über seine Rechte zu informieren entbindet den Verkäufer natürlich nicht von den jeweiligen Pflichten.


Zum Versand und zum Rückgaberecht bleibt noch zu sagen, dass der Verkäufer bis zu einem Warenwert von 40 € berechtigt ist, die bei der Rückgabe entstehenden Kosten dem Käufer aufzuerlegen, drüber hat der Verkäufer zu tragen.


Desweiteren liegt die Gefahr des Versandes überhaupt beim Verkäufer.


Macht ein Kunde von seinem Rückgaberecht Gebrauch und weist der Artikel Gebrauchsspuren auf, so ist der Verkäufer berechtigt dieses wertemässig abzuziehen.


Ich persönlich behaupte, dass es immer sinnvoll ist, den Kunden ausreichend und ausführlich zu informieren.

Bei späteren Streitfragen ist man so auf der sicheren Seite und braucht keinerlei Nachteile zu erwarten.



Notizen:

















1.3 Tipps und Tricks zur Artikelbeschreibung


Im vorhergehenden Kapitel wurden wichtige Elemente genannt, welche in eine Artikelbeschreibung einfliessen können.

Nun gibt es aber auch Nebensächlichkeiten, welche jedoch einen enormen Effekt haben können und deshalb eventuell angewendet werden können.


1.3.1 Empfehlungen, empfohlene Verkaufspreise, Auszeichnungen usw.


Machen Sie sich schlau über den Artikel, welchen Sie versteigern möchten.


Wurde dieser von irgendwelchen Institutionen wie Stiftung Warentest geprüft oder aber von irgendwelchen Fachzeitschriften getestet ?


Hat der Artikel vielleicht sogar irgendwelche Auszeichnungen oder Prädikate bekommen ?


Oder können Sie sogar mit einem empfohlenen Verkaufspreis aufwarten ?


1.3.2 Geschickt auf andere Markennamen verweisen


Interessant wäre es ja, wenn Sie beispielsweise ein NOKIA-Handy zu versteigern haben, bei Ihnen auch jene auf die Auktionsseite kommen würden, die eigentlich nach einem SIEMENS oder ALCATEL Handy suchen.


Einfach wäre es ja, wir würden in unsere Artikelbeschreibung eine Zeile wie beispielsweise:


Alcatel, Sony-Ericson, Sagem, Samsung, Siemens


Der Vorteil wäre, wenn jemand bei eBay als Suchbegriff SIEMENS eingibt und die Artikelbeschreibungen durchsuchen lässt, wird unsere Auktion mit dem Nokia – Handy ebenfalls gefunden.


WICHTIG: Solche Auflistungen widersprechen den eBay-Richtlinien (wird als Spaming interpretiert) und dürfen somit nicht angewendet werden.


Wie kann man denn nun die verschiedenen Markennamen in eine Artikelbeschreibung bekommen ?


Hier wiederum müssen Sie etwas Phantasie aufbringen. Erzählen Sie in Ihrer Artikelbeschreibung Anekdoten oder Erfahrungen von früher, eventuell wie folgt:


„Ich verkaufe dieses Nokia – Handy. Ich hatte bereits früher diverse andere Handys beispielsweise von Alcatel, Siemens und eins von Samsung. Von der Bedienung her jedoch muss ich persönlich sagen, komme ich immer noch am besten mit Nokia-Handys zurecht.“


Sie erkennen, hier sind geschickt die Markennamen Alcatel, Siemens und Samsung eingebracht worden.


Sucht nun jemand übergreifend, sprich in Artikelbezeichnung und Artikelbeschreibung nach dem Begriff Alcatel, so wird nun auch meine Auktion gefunden.


WICHTIG: Wenn Sie solche „Phantasie-Sätze“ verwenden übertreiben Sie es nicht. Schreiben Sie nicht zwanzig Marken rein oder lassen Sie diesen Satz auch nicht zu lang werden, denn schliesslich möchten Sie ja wie hier ein Handy und nicht Ihre Lebensgeschichte versteigern !


1.3.3 Rächtschraibfäler


Bitte lesen Sie sich hierzu auch das Kapitel Fehler: Referenz nicht gefunden (Absichtliche Rächtschraibfäler) durch !


Bereits im Kapitel über die Artikelbezeichnung wurde ausführlich darauf eingegangen, dass es sinnvoll ist, absichtliche Rechtschreibfehler einzubauen.


Bei der Artikelbezeichnung stehen uns lediglich 55 Zeichen zur Verfügung, bei der Artikelbeschreibung hingegen haben wir nahezu unendliche Möglichkeiten.


Wichtig hierbei ist, dass Sie die Schlüsselwörter oft einbauen müssen, mal mit richtiger und mal mit verschiedenen falschen Schreibweisen.




An dieser Stelle möchte ich mal ein Beispiel liefern, wie eine solche Artikelbeschreibung mit absichtlich falschen Schreibweisen aussehen könnte. Bei diesem Beispieltext soll ein Tintenstrahldrucker von Hewlett-Packard versteigert werden:


In dieser Auktion bieten Sie auf den Tintenstrahldrucker Deskjet 9300 von Hewlett Packard.

Mit diesem Tintenstraldrucker habe ich nur gute Erfahrungen gemacht, und glauben Sie mir, ich habe vorher schon viele andere Druker ausprobieren dürfen.

Dieser Tintenstraldruker druckt bis zu 14 Seiten die Minute in Schwarz und bis zu 11 Seiten in Farbe.

Hewlet Pakard ist übrigens der Marktführer bei Tintendrukern überhaupt.


Ich schätze mal Sie werden in der Lage sein, die diversen falschen Schreibweisen erkennen zu können.


Wichtig: Nutzen Sie die Möglichkeit der falschen Schreibweisen, auch wenn Sie Gefahr laufen sollten, als Legastheniker bezeichnet zu werden, denn die zusätzlichen Zugriffe auf Ihre Auktionsseite sollten es Ihnen wert sein !


1.3.4 Ein Gegenstand – Viele Bezeichnungen


eBay ist überregional und das ist auch gut so.

Tatsache ist jedoch, dass es für viele Sachen des täglichen Lebens in den verschiedenen Bundesländern und Regionen auch verschiedene Begriffe gibt.


Hier möchte ich das mal am Beispiel Brötchen demonstrieren. Für mich als Ruhrpottler heisst das Brötchen natürlich Brötchen.

Ein Berliner hingegen kann jedoch nicht unbedingt mit diesem Begriff etwas anfangen, da für ihn das Brötchen Schrippe heisst.

Der Bayer hingegen sagt Semmeln und in Schwaben sowie im Saarland ist die Semmel bzw. das Brötchen als Wecke bekannt.


Nun würden Sie ja kein Brötchen bei eBay versteigern, aber stellen Sie sich mal vor Sie würden es machen.

Der Bayer würde nach einer Semmel suchen, der Berliner nach einer Schrippe und keiner von den beiden würde Ihr Brötchen finden.


Nun ist es ja vorteilhaft, dass ein Gegenstand wie ein Tintenstrahldrucker auch in Bayern Tintenstrahldrucker heisst.


Sie werden sich jetzt vielleicht fragen worauf ich hinaus will, lassen Sie es mich noch anders demonstrieren:


Sie sehen dieses Glas Wasser links.

Frage:

Ist es halb voll ?

Oder

Ist es halb leer ?

Oder aber

Ist es einfach ein halb gefülltes Glas ?




Ich hoffe ich konnte es Ihnen nun etwas näher bringen, dass es für viele Gegenstände diverse Ausdrücke und Bezeichnungen gibt.


Im täglichen Leben gibt es nun viele Gegenstände welche umgangssprachlich auch anders bezeichnet werden.

Einige umgangsprachliche Ausdrücke werden auch von der Gesellschaft frei erfunden, wie beispielsweise der Tintendrucker welcher eigentlich ein Tintenstrahldrucker ist.

Auch haben viele Gegenstände im Fachjargon eine ganz andere Bezeichnung.

Die kleine Liste unten soll Ihnen einmal darstellen in welchen Variationen einige Begriffsbezeichnungen auftreten können:


Monitor Bildschirm Screen

Festplatte Harddisk Platte

Tintenstrahldrucker Tintendrucker Inkjet-Printer


Sie sollten nun aus dieser Tatsache das Fazit ziehen, dass Sie immer versuchen sollten die verschiedenen Schreibweisen ebenfalls in Ihrer Artikelbeschreibung zu nutzen !


1.3.5 Verweise auf die eigenen Auktionen


Auf die eigenen Auktionen zu verweisen ist immer dann sinnvoll, wenn man mehrere hat.

Extrem wird es natürlich, wenn wir gleichzeitig mehrere Gegenstände der gleichen Art und Weise versteigern, beispielsweise versteigern wir in einem Zeitraum diverse Artikel von Tupper.



Wenn wir nun angenommen 8 Auktionen mit diversen Tupper-Artikeln haben, so kann es natürlich Sinn machen, am Ende einer Artikelbeschreibung einen Satz wie:


Bitte schauen Sie in meine weiteren Auktionen, dort biete ich weitere Tupper-Artikel an


einzubauen.


Um dem Leser Ihrer Auktionsseite direkt die Möglichkeit zu geben, Ihre Auktionen per Mausklick aufzurufen können Sie eine Zeile wie folgt einbauen:


<a href="http://cgi6.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewSellersOtherItems&userid=IHR-EBAYNAME&sort=2&page=2&rows=250&since=-1&showpics=1&stab=0">

Möchten Sie meine weiteren Auktionen sehen so klicken Sie HIER

</a>


1.3.6 Verweise auf EINE BESTIMMTE Auktion bei eBay


Nehmen wir an Sie verkaufen in zwei Auktionen zum einen Ihr Computersystem und zum anderen den dazugehörigen Computertisch.


Nun wäre es ja super, wenn Sie in Ihrer Auktion wo der Computer angeboten wird, auch auf den Tisch in der anderen Auktion verweisen könnten.


Es geht !


Wichtig hierbei ist, dass Sie die Artikelnummer welche eBay bei der Einstellung vergibt kennen müssen.


In der Praxis wäre es also vorteilhaft zuerst den Artikel einzustellen, auf welchen Sie verweisen möchten, denn von diesem ist Ihnen ja dann die Artikelnummer bekannt und Sie können auf diese Auktion verweisen.


Um auf eine andere eBay-Auktion mittels Artikelnummer zu verweisen können Sie eine Zeile wie folgt einbinden:

<a href="http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?MfcISAPICommand=ViewItem&item=ARTIKELNUMMER">

Klicken Sie hier und Sie können den dazugehörigen Tisch dazu ersteigern !

</a>


Wichtig: Werden Ihre Artikel oder Ihr Artikel nicht verkauft und Sie stellen diese wieder ein so ändern sich auch die Artikelnummern, sprich sie müssten diese Zeilen dann verändern oder ganz entfernen, wenn Sie beispielsweise den Tisch aber nicht den Computer verkauft haben !



1.3.6.1 Artikelnummer ist noch nicht bekannt


Wenn Ihnen die Artikelnummer noch nicht bekannt ist, so ist dies auch kein Problem, denn sobald Sie die Artikelnummer kennen können Sie diese Zeile auch nachträglich Ihrer Artikelbeschreibung hinzufügen indem Sie Ihre Auktion einfach überarbeiten.


Notizen:













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